Die Geschichte des Biers
Die ältesten schriftlichen Dokumente weisen um die Zeit 2500 v. Chr. ins alte Babylonien zurück. Aus dieser Epoche stammen, die in Keilschriften gehauenen Gesetze, der Hammurabi. Daraus geht hervor, dass Bier schon damals Volksgetränk war und besonderer Vorschriften bedurfte:
Den Schankwirten war es verboten, beim Bierverkauf einen bestimmten Höchstsatz zu überschreiten. Wer minderwertiges, dem Preis nicht entsprechendes Bier verkaufte, sollte „ins Wasser geworfen“ werden.
Der Sage nach hat allerdings König Gambrinus das Bier erfunden, und gilt dafür auch als Schutzpatron der Brauer.
Unbestreitbar hatten die Klöster – wie Weihenstephan – einen bedeutenden Anteil an der Entwicklung der Braukunst. Um den hohen Qualitätsstandart des Bieres zu halten, wurde schon im Mittelalter eine Brauvorschrift erlassen. Im Jahre 1516 verordneten die Bayerherzöge Wilhelm IV. und Ludwig der X:
“ Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“
Dieses als „Reinheitsgebot“ in die Geschichte des Brauwesens eingegangene Verordnung ist der älteste lebensmittelrechtliche Erlass, der in unseren europäischen Kulturkreis bekannt ist; er gilt in Deutschland noch in vollem Umfang. Lediglich der gezielte Zusatz von reiner Bierhefe zur Gärung war zu jener Zeit noch nicht üblich. Damals fand die Gärung spontan statt (Spontangärung), das heißt, man wartete ab, bis die Bierwürze von selbst zu gären anfing.
Der Sage nach hat allerdings König Gambrinus das Bier erfunden, und gilt dafür auch als Schutzpatron der Brauer.
Unbestreitbar hatten die Klöster – wie Weihenstephan – einen bedeutenden Anteil an der Entwicklung der Braukunst. Um den hohen Qualitätsstandart des Bieres zu halten, wurde schon im Mittelalter eine Brauvorschrift erlassen. Im Jahre 1516 verordneten die Bayerherzöge Wilhelm IV. und Ludwig der X:
“ Ganz besonders wollen wir, dass forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen.“
Dieses als „Reinheitsgebot“ in die Geschichte des Brauwesens eingegangene Verordnung ist der älteste lebensmittelrechtliche Erlass, der in unseren europäischen Kulturkreis bekannt ist; er gilt in Deutschland noch in vollem Umfang. Lediglich der gezielte Zusatz von reiner Bierhefe zur Gärung war zu jener Zeit noch nicht üblich. Damals fand die Gärung spontan statt (Spontangärung), das heißt, man wartete ab, bis die Bierwürze von selbst zu gären anfing.
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